Pflicht zur Teilnahme
Die Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit ist im Pachtvertrag sowie in der Satzung geregelt. Sie gehört zu den Pflichten eines Pächters und ist an die Parzelle gebunden – unabhängig von deren Größe.
Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil unseres Vereinslebens. Hier finden Sie die Grundsätze, die Planung und die Arbeiten, die nicht als Pflichtstunden angerechnet werden.
Die Gemeinschaftsarbeit ist im Kleingartenverein ein fester Bestandteil des gemeinsamen Vereinslebens und dient dem Erhalt sowie der Pflege der gesamten Anlage.
Die Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit ist im Pachtvertrag sowie in der Satzung geregelt. Sie gehört zu den Pflichten eines Pächters und ist an die Parzelle gebunden – unabhängig von deren Größe.
Die Gemeinschaftsarbeit ist in Form von Pflichtstunden zu leisten. Die Anzahl der Stunden wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Wer keine Pflichtstunden leistet, zahlt einen entsprechenden Abgeltungsbetrag. Dieser wird in der Jahresrechnung ausgewiesen.
Für die Ableistung der Stunden kann ein Ersatzmann gestellt werden. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Der Vorstand ist darüber vorab zu informieren.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Pächter, der einen Kleingarten gepachtet hat, auch in der Lage ist, die festgelegten Pflichtstunden zu erbringen.
Die Gemeinschaftsarbeit dient nicht einzelnen Parzellen, sondern dem Gesamtbild, der Ordnung und dem guten Zustand der gesamten Vereinsanlage.
Der Vorstand schafft die Voraussetzungen dafür, dass jeder Pächter die geforderten Pflichtstunden grundsätzlich ableisten kann.
Nicht jede Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Anlage wird als Gemeinschaftsarbeit anerkannt. Die folgenden Arbeiten gelten ausdrücklich nicht als Pflichtstunden.
Die Wege der Anlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten in Ordnung zu halten. Diese Arbeiten zählen daher nicht zur Gemeinschaftsarbeit im Sinne der Pflichtstunden.
– Der Vorstand –